Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: Juli, 2010)
1.) Die Firma zigeunerwagenurlaub.at tritt als Vermittler für Leistungen im Auftrag fremder Leistungsträger (z.B. Reiterhöfe, Ferienhausanbieter u.s.w.) auf.
Der entsprechende Miet- oder Beherbergungsvertrag wird direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger geschlossen. Für diesen Miet- oder Beherbergungsvertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsgsträgers, welche dem Kunden vor Buchungsabschluß bekanntgegeben werden. Zwischen dem Kunden und der Firma zigeunerwagenurlaub.at wird somit ausschließlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Insofern ist die von der Firma zigeunerwagenurlaub.at zu erbringende Leistung ausschließlich die gewissenhafte Geschäftsbesorgung; also die mit der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Vermittlung eines Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger. Die Erbringung der Leistung selbst ist nicht Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Firma zigeunerwagenurlaub.at.
2.) Sofern die Firma zigeunerwagenurlaub.at vom Leistungserbringer zum Inkasso bevollmächtigt ist, werden die Kundenzahlungen von der Firma zigeunerwagenurlaub.at vom eigenen Vermögen getrennt gehalten und treuhänderisch verwaltet bzw. umgehend an den Leistungsträger weitergeleitet. zigeunerwagenurlaub.at haftet bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften im Rahmen des Gesetzes für die sorgfältige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
3.) Eine Haftung für die Richtigkeit erteilter Auskünfte oder Hinweise besteht gemäß • 1300 ABGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde. zigeunerwagenurlaub.at haftet dafür, dass die Vermittlung, die Buchungsabwicklung, das Inkasso und die Übermittlung der Reiseunterlagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen werden Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers oder Ansprüche des Kunden aus Körperschäden betrifft. Der Reisevermittler haftet nicht dafür, dass ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Reiseveranstalter oder Leistungsträger zustande kommt. Der Vermittlungserfolg selbst wird also nicht geschuldet. Der Reisevermittler haftet nur für den eigenen Verantwortungsbereich im Rahmen der Vermittlungstätigkeit, also für Vermittlungsfehler, die er selbst oder seine Mitarbeiter oder seine Erfüllungsgehilfen begangen haben, wie z.B. fehlerhafte Beratung oder nicht auftragsgemäße Buchung bei Dritten.
4.) Neben den geltenden Stornobedingungen des jeweiligen gebuchten Leistungsträgers gelten für Umbuchungen beim gleichen Veranstalter (innerhalb desselben Kalenderjahres) folgende Gebühren: 25 € pro Person und getätigte Umbuchung bis zu 6 Wochen vor Reisebeginn. Ab der 6. Woche ist eine Umbuchung nur noch durch Rücktritt und Neubuchung zu den geltenden Stornobedingungen des gebuchten Leistungsträgers möglich.
Stornobedingungen:
bis 4 Wochen vor Reisebeginn kostenfrei
ab der 4. Woche vor Reisebeginn 40 %
ab der 2. Woche vor Reisebeginn 50%
ab einer Woche vor Reiseantritt 60%
ab einen Tag vor Reiseantritt 85%
bei nicht Erscheinen 90%
5.) Die Reiseunterlagen werden dem Kunden je nach Wahl unverzüglich nach Zurverfügungstellen seitens des Reiseveranstalters oder des Leistungsträger zugesandt. Die Zusendung der Reiseunterlagen auf dem Postweg erfolgt auf ausschließliches Risiko des Kunden. Der Reisevermittler ist nicht verpflichtet, abhanden gekommene oder verloren gegangene Reiseunterlagen kostenlos zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn er dies zu vertreten hat. Ebenso wie der Reisevermittler ist der Kunde verpflichtet, die empfangenen Unterlagen und Informationen des Leistungsträgers oder Reiseveranstalters unverzüglich nach Erhalt auf Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten.
6.) Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, sich sorgfältig über ausreichenden Versicherungsschutz zu informieren. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Sofern nicht im Rahmen einer Pauschalreise der Veranstalter über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt informiert, hat dies der Kunde selbst zu tun. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
7.) Der Reisevermittler haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Reisevermittler mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reisevermittler die Verzögerung zu vertreten hat.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistungen des Reisevermittlers hat der Kunde innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform empfohlen.
Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehen Ende der vermittelten Reiseleistung (bei mehreren unmittelbar aufeinander folgenden, der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde, von dem die Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden Ansprüche Kenntnis erlangen.
Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese unverschuldet unterblieb.
8.) Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen den Reisevermittler begründen und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reisevermittler die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9.) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.